Veröffentlichung gem. § 65 WAG

§ 65 WAG Veröffentlichung

Handelsteilnehmer sind verpflichtet, außerbörsliche (OTC-)Geschäfte in börsenzugelassenen Aktien, sofern sie an einem geregelten Markt zugelassen sind, im Rahmen der sogenannten Nachhandelstransparenz zu veröffentlichen. Gemeldet werden abgeschlossene Geschäfte unter Angabe des Preises, des Volumens und des Handelszeitpunkts grundsätzlich möglichst nahe der Echtzeit. Auf der Website übernimmt die DenizBank AG für alle mit ihr nach oben angeführten Kriterien abgeschlossenen außerbörslichen Geschäfte die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Handelsinformationen. Die Daten werden hierbei chronologisch aufgeführt und nach 1 Monat wieder gelöscht. Sämtliche Daten werden 5 Jahre lang archiviert und können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Auflistung der Transaktionen gem. Nachhandelstransparenz § 65 WAG 2007 bzw. Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006

Derzeit gibt es keine WAG § 65-pflichtigen Geschäfte